4. Sichtschutz
Apropos Sichtschutz: Dieser muss zur Erscheinung des Hauses passen, entschied das Amtsgericht Neubrandenburg. Zudem darf die Höhe der Balkonbrüstung nicht überschritten werden. Ein unauffälliger Sichtschutz und Sonnenschirme müssen hingegen vom Vermieter hingenommen werden.
Anders sieht es mit Markisen aus. Diese gelten als baulicher Eingriff und benötigen die Zustimmung des Vermieters bzw. der Eigentümerversammlung.